Mietbedingungen (auszugsweise)
Mietgegenstand
Der Vermieter vermietet an den Mieter das wie folgt beschriebene Wohnmobil:
Hersteller und Typ:Hobby AK T6506 KSC
Baujahr:EZ 22.05.2007
Amtliches Kennzeichen: S-CS 401
Kraftstoff: Diesel
Leistung in kW (PS):92 (125 PS)
Zusätzliche fest verbundene Ausstattung:
Fahrradträger, max. Tragkraft 50 kg, Markise, Radio mit CD
Zusätzliche nicht fest verbundene Ausstattung:
Adapterkabel, 4 Campingstühle, 1 Campingtisch, Vorzeltteppich, Spanngurte, Sonnenschutzmatte für Fahrerhaus, Geschirr und Besteck für 4 Personen, Propangasflaschen: 2x 11kg.
Mietperiode, Übergabe und Rückgabe:
Die Mietperiode beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs. Während der Mietperiode ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages nicht möglich.
Der Vermieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeugs kündigen. Schwerwiegende Schäden am Fahrzeug, die vor Beginn der Mietperiode eintreten und nicht bis zur geplanten Übergabe behoben werden können, berechtigen den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich von dem Schadenseintritt in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle muss der Vermieter nicht für eventuelle Mehrkosten für ein Ersatzfahrzeug aufkommen. Die bereits bezahlte Anzahlung wird in voller Höhe zurückerstattet Die Haftung des Vermieters ist in diesem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Der Mieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeugs kündigen. In diesem Falle
schuldet er dem Vermieter:
- 50% der Anzahlung bei Kündigung bis 14 Tage vor der Übergabe.
- 100% der Anzahlung bei Kündigung unter 14 Tage vor der Übergabe.
Sollte der Vermieter feststellen, dass ihm die Übergabe des Fahrzeugs zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, wird er den Mieter hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Verzögerungen bis zu 6 Stunden berechtigen zu keiner Reduzierung des Mietzinses. Bei Verzögerungen ab 12 Stunden, wird der Mietzins für diesen Tag nicht erhoben.
Sollte der Mieter seiner Verpflichtung, das Fahrzeug zu übernehmen, nicht nachkommen, so hat der Vermieter nach Ablauf einer Stunde das Recht, das Fahrzeug zu behalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Der Mietvertrag gilt in diesem Falle als gemäß § 3.2 und 3.3 vom Mieter gekündigt.
Sollte der Mieter schuldhaft seiner Verpflichtung, nach Ablauf des Mietvertrags das Fahrzeug an den Vermieter zurückzugeben, länger als eine Stunde nicht nachkommen, so hat er für jeden begonnenen zusätzlichen Tag einen Betrag in Höhe der dreifachen Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Die gesetzlichen Rechte des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
Der Vermieter ist verpflichtet, im Falle einer Verspätung sofort den Mieter in Kenntnis zu setzen.
Sollte der Vermieter seiner Verpflichtung, das Fahrzeug zurückzunehmen nicht nachkommen, so hat der Mieter nach Ablauf einer Stunde das Recht, das Fahrzeug auf Kosten des Vermieters abzustellen und die Fahrzeugschlüssel im Briefkasten des Vermieters zu deponieren bzw. sie auf Kosten des Vermieters an diesen zurückzusenden. Das Fahrzeug gilt in diesem Falle als ordnungsgemäß zurückgegeben.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit die Deckung im Rahmen der für das Wohnmobil abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.
Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden haftet der Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Im Falle des Nutzungsausfalls des Mietfahrzeugs (zu Beginn oder während des Mietzeitraums), für den der Mieter keine Mitschuld trägt, und der Schaden nicht binnen 72 Stunden repariert werden kann, kann den Mietvertrag gekündigt werden. Dem Mieter wird der für den Zeitraum ab Schadenseintritt bezahlte Mietzins erstattet. Für darüber hinaus gehende Forderungen haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziffer 4.4 sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
Nutzung des Mietgegenstands:
Die Nutzung des Fahrzeugs ist innerhalb der Grenzen aller Europäischen Länder außer Länder der ehemaligen UdSSR (Sowjetunion) und der Türkei gestattet.
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden
· zur Teilnahme an Wettrennen, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen,
· zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
· zur Begehung und Verübung von Zoll- und sonstigen Straftaten.
Berechtigte Fahrer
Jeder Fahrer muss mindestens 25 Jahre alt und seit wenigstens 3 Jahren im Besitz der für das Fahrzeug notwendigen Fahrerlaubnis (Kl. 3 bzw. B da z.GG. < 3.5t ) sein. Er wird die Fahrerlaubnis sowie den Personalausweis bzw. Reisepass dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugs vorweisen. Gleichzeitig wird er dem Vermieter eine Kopie der Hauptseite (Lichtbildseite) seines Personalausweises / Passes übergeben.
Das Fahrzeug darf vom Mieter und den im Übergabeprotokoll genannten Personen gefahren werden: Der Mieter wird die Fahrerlaubnis der zusätzlichen Fahrer dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugs vorweisen. Die zusätzlichen Fahrer gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
Andere als im Übergabeprotokoll genannte Personen sind zum Fahren des Mietfahrzeuges nicht berechtigt; insbesondere ist eine Untervermietung des Fahrzeugs nicht gestattet.
Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand dem unberechtigten Zugriff durch Dritte entzogen bleibt. Im Falle von Einwirkungen auf das Fahrzeug durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen und tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Fahrzeug zugunsten des Vermieters frei von Rechten Dritter verfügbar zu machen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, aus eigenem und abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unversehrten Besitz des Kraftfahrzeugs zu bringen. Der Mieter ist im Falle von rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen des Kraftfahrzeugs verpflichtet, den Vermieter bei der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte zu unterstützen.
Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.
Es darf somit während der gesamten Mietdauer nicht im Fahrzeug geraucht werden (weder im Aufbau noch im Fahrerhaus, auch nicht bei geöffnetem Fenster). Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungspauschale in Höhe von pauschal 250 € fällig.
Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet.
Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungspauschale in Höhe von pauschal 250 € fällig.
Das Fahrzeug befindet sich bei Rückgabe in einem sauberen und ordentlichen Zustand
(mindestens besenrein, die Kassette der Toilette entleert, die Klobürste und der Vorzeltteppich sauber).
Kaution, Mietzins und Gesamtmietpreis / Anzahlung:
Die Kaution in Höhe von € 1000,- und der Mietzins sind bei Übergabe des Fahrzeuges
zu entrichten. Die Kaution wird mit den zusätzlich angefallenen Kosten verrechnet und
der Restbetrag dem Mieter nach Ablauf des Mietvertrages zurückerstattet.
Die Anzahlung beträgt 30% des Mietzinses oder wird vorab abgesprochen. Die Restzahlung erfolgt spätestens bei der Fahrzeugübergabe.
Pro Tag sind im Mietzins 250 km frei enthalten:
Für jeden zusätzlich gefahrenen km wird ein km-Geld von 0,30 € erhoben.
Zusätzlich anfallende Kosten
Servicepauschale in Höhe von EUR 100,-
Darin enthalten: aufgeladene Batterien, gefüllter Frischwassertank, geleerter/gereinigter Abwassertank, Toilette gereinigt und mit Sanitärzusatz versehen, eine volle Gasflasche à 11 kg, Aussenreinigung, Euro-Assistance-Schutzbrief, ausführliche Einweisung, Übergabe und Rücknahme am Abreise- bzw. Rückgabetag
Bei starken Verschmutzungen, z.B. nicht entleerter Toilette kann der Vermieter eine zusätzliche Reinigungsgebühr erheben. Eventuell notwendige zusätzliche Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen.
Das km-Geld wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der hinterlegten Kaution verrechnet. Es berechnet sich nach dem Stand des Wegstreckenzählers von Übergabe bis Rückgabe, abzüglich der gewährten Freikilometer.
Kraftstoffe:
Die Kosten für Kraft-, und andere betriebsnotwendige Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter.
Das Fahrzeug ist mit vollem Kraftstofftank zu übergeben und zurückzugeben.
Bei Abgabe mit nicht vollem Tank wird eine Pauschale von € 100,- erhoben.
Schäden am Fahrzeug, Haftung des Mieters:
Das Fahrzeug befindet sich bei Übergabe in einem ordnungsgemäßen Zustand.
Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und funktionstüchtiges Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.
Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die durch das Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung des Fahrzeugs durch einen nichtberechtigten Fahrer und/oder infolge der Nutzung desFahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstanden sind.
Bei Unfällen haftet der Mieter entweder für die Reparaturkosten oder, im Falle eines Totalschadens, für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, sofern er oder ein nach § 6.2 des Mietvertrages berechtigter Fahrer den Unfall verursacht hat und keine Versicherung diesen Schaden deckt. Sollte der Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, so haftet der Mieter für die Unfallschäden unbeschränkt. Das Gleiche gilt für Unfälle, bei denen der Fahrer unter Einfluss von
Alkohol, Betäubungs-, bzw. Arzneimitteln stand.
Begeht ein nach § 6 des Mietvertrages berechtigter Fahrer Unfallflucht, so haftet der Mieter ebenfalls unbeschränkt, es sei denn, dieses Verhalten hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls gehabt. Begeht ein für den Unfall verantwortlicher Fahrer eines anderen Fahrzeugs Unfallflucht, so haftet der Mieter nur dann unbeschränkt, sofern sich dieser Fahrer im Nachhinein nicht ermitteln lässt.
Der Mieter haftet für Schäden, die durch Einwirkung Dritter entstehen, wenn sich der Verursacher des Schadens nicht ermitteln lässt.
Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen und nicht dem normalen Verschleiß zuzurechnen sind, trägt der Mieter jeweils nur bis die Höhe der Selbstbeteiligung, die sich aus der vertraglich vereinbarten Teil-/Vollkaskoversicherung ergeben.
Der Mieter haftet in vollem Umfang für im Mietzeitraum mit dem Mietfahrzeug begangene Verkehrsverstöße, anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- oder Strafgelder, sowie für sonstige zivilrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug (z.B. ‚wild‘ Campen).
Der Vermieter ist berechtigt, die für die Verfolgung solcher Verstöße benötigten Daten, an die verfolgende Behörde (auch im Ausland) weiterzugeben.
Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge eines Umstands geltend machen, der vom Mieter zu vertreten ist oder in seinen Pflichten - oder Risikobereich fällt.
Verhalten des Mieters bei Unfällen während der Mietperiode
Der Mieter muss nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei verständigen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Es ist dem Mieter untersagt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Der Mieter muss den Vermieter unverzüglich informieren und das weitere Vorgehen absprechen. Ferner muss der Mieter einen schriftlichen Bericht (ggf. mit Skizze) erstellen. In diesem müssen Namen und Anschriften aller am Unfall beteiligten Personen
sowie die Namen und Anschriften etwaiger Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten sein, soweit dies möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13.
Verhalten des Mieters bei Fahrzeugschäden während der Mietperiode:
Reparaturen aller Art an dem Reisemobil darf der Mieter nur im Einvernehmen mit dem
Vermieter entweder ausführen lassen oder selber ausführen.
Grundsätzlich sind Fachwerkstätte oder Werkstätte des Herstellers Ford aufzusuchen.
Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege, Rechnungen sowie den ausgetauschten Teilen, vom Vermieter erstattet. Anderenfalls ist der Vermieter zur Übernahme der Reparaturkosten nicht verpflichtet.
Die Kosten des Mieters für seine Weiterreise, Rückreise, Übernachtung usw. hat er selbst zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von der Versicherung übernommen.
Beim Fahrzeugausfall muss der Mieter auf Anweisung des Vermieters das Fahrzeug zurück zum Ort des Vermieters bringen lassen.
Versicherungen
Der Vermieter sichert zu, dass der Mietgegenstand gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Selbstfahrervermiet-Reisemobile versichert ist. Er gewährt dem Mieter auf Wunsch Einsicht in die Versicherungspolice (Generali Kfz-Haftpflicht: pauschal 100 Mio. EUR für Personen, Sach und Vermögensschäden, jedoch max. 8 Mio. EUR je Person).
Darüber hinaus bestehen folgende Versicherungen:
• Vollkaskoversicherung mit € 1000,- Selbstbeteiligung
• Teilkaskoversicherung mit € 500,- Selbstbeteiligung (Hagelschäden: € 3000,- Selbstbeteiligung)
• Glasschäden sind maximiert auf € 3000,- Entschädigung
• Schutzbrief
Der Vermieter versichert dem Mieter, dass der gesamte Versicherungsschutz auf den Mieter übertragbar und während der Mietdauer wirksam ist.